Beim Umzug stehen Beziehern von Arbeitslosengeld II für die Renovierungder alten Wohnung zusätzliche Mittel zu. Darauf weist der Verein ›Widerspruche.V. – Sozialberatung‹ hin. Arbeitsgemeinschaften wie ›Arbeitplus‹ in Bielefeld weigern sich bisher oft, diese Kosten zu übernehmen. Das sollten ALG II-Bezieher nicht akzeptieren, rät Ulrike Gieselmann vom ›Widerspruch‹: »Denn die Chancen auf eine nachträgliche Kostenübernahme durch die ARGE stehen gut«.
Gieselmann stützt ihre Einschätzung auf zwei neue Urteile von Sozialgerichten.Das Sozialgericht Berlin sah keinen Grund, »warum die aus dem Mietvertrag folgenden Aufwendungen für Schönheitsreparaturen rechtlich anders zubehandeln sind als die vertraglich vereinbarte Miete« [AZ: S 55 AS 11521/05ER]. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen war noch eindeutiger:» Sowohl die Kosten der Auszugsrenovierung als auch der Einzugsrenovierung gehören zum Unterkunftsbedarf und (sind) in angemessenen Umfang zu übernehmen, wenn sie vertraglich vereinbart sind.« [AZ: L 9 AS 409/06 ER].