
Arbeitplus kürzt das Arbeitslosengeld II, wenn die Bezieher ins Krankenhaus müssen. Das Bundessozialgericht fällt dazu nun eine Richtungsentscheidung. Von Silvia Bose
Elke Zurheide war entsetzt, als sie einen Kürzungsbescheid von Arbeitsplus, in Bielefeld zuständig für die Empfänger der Grundsicherung und des Arbeitslosengeldes II (ALG II), aus ihrem Briefkasten zog. Arbeitplus forderte von ihr einen Teil des Arbeitslosengeldes II zurück. Der Grund: Die alleinerziehende Mutter war Ende vergangenen Jahres mit ihren Kindern drei Wochen in einer Mutter-Kind-Kur gewesen. Dort hatte die Familie natürlich auch gegessen. Das sollte Elke Zurheides Bedarf um 4,05 Euro pro Tag senken; den der zwei Kinder um 2,43 Euro. Macht zusammen 187,11 Euro.
»Ich habe die Welt nicht mehr verstanden. Das ist ja viel Geld für uns«, sagt Elke Zurheide, »und dabei hatten wir mehr Ausgaben als hier im Alltag«. Die Kinder brauchten einen Bademantel, die Telefoneinheiten in der Klinik waren teurer und zu einigen Therapien oder Angeboten sollte sie etwas dazu zahlen. »Diese Mehrbelastungen werden ja nicht ausgeglichen. Ungerecht ist das«.
Arbeitplus sieht das ganz anders. »Wir halten uns an die Vorschriften«, sagt Jochen Hanke, stellvertretender Vorsitzender von Arbeitplus, und verweist auf die Bundesregierung. »Die Bundesregierung hält die Kürzung für rechtlich zulässig«, heißt es in einer Antwort auf eine kleine Anfrage der Fraktion ›Die Linke‹. Zu kürzen sei nach dem »Bedarfsdeckungsprinzip«. Das heißt: Wer in der Klinik ist, braucht nach den Vorstellungen der Bundesregierung weniger Geld – bis 121 Euro bei Alleinstehenden im Monat. So viel, oder besser so wenig, ist im ALG II für das tägliche Brot veranschlagt (siehe Kasten)
Mit Falschinformationen nötigen
Das wollte Arbeitplus Elke Zurheide klarmachen. Die 42-Jährige wurde vorgeladen. Die Rechtslage sei klar, ein Widerspruch zwecklos. Deshalb solle sie unterschreiben, dass sie die Rückforderung mit monatlich 50 Euro pro Monat abstottere. Elke Zurheide hat nicht unterschrieben – im Gegensatz zu den meisten.
Bei der unabhängigen Sozialberatung ›Widerspruch e.V.‹ hat sie erfahren, dass die Rechtslage nicht so eindeutig ist, wie Arbeitplus das gerne hätte. »Wir halten das für nicht rechtmäßig«, erklärt Ulrike Gieselmann von Widerspruch. 347 Euro sind im Monat für Essen, Kleidung, Mobilität und täglichen Bedarf vorgesehen. »Wenn Leistungsbezieher nun an einer Stelle etwas einsparen, dann geht das das Amt nichts an«, sagt Gieselmann
Die Praxis sieht anders aus. Arbeitsplus kürzt, wie auch andere Arbeitsgemeinschaften (Argen), die das ALG II in der Republik verwalten.
In Kliniken liegen viele Erfahrungen mit den schlimmen Folgen vor. »Wir und die Fachöffentlichkeit sind entsetzt über diese Regelung«, sagt Doris Rolke, Sozialarbeiterin in Gilead IV, einer psychiatrischen Klinik des Evangelischen Krankenhauses Bielefeld. »Die Patienten überlegen sich zum Teil, ob sie sich hier weiter behandeln lassen, weil sie mit ihrem Geld nicht klarkommen.« Manch einer habe sich gerade etwas Größeres angeschafft oder eine Reparatur bezahlt und dann komme die Kürzung.
Die belastet vor allem Menschen, die in eine Klinik wie Gilead IV gekommen sind, weil sie Mühe hatten ihren Alltag zu bewältigen. »Die Kürzung wirkt einer Gesundung und einem gut verlaufenden Prozess bei uns in der Klinik entgegen«, weiß Doris Rolke. Der Druck lässt auch nicht nach, wenn die Patienten aus der Klinik entlassen werden. Ihr erster Weg müsste dann zu Arbeitplus gehen, um die Kürzung zurücknehmen zu lassen. »Sie müssen bei Arbeitplus und den Ämtern für etwas kämpfen, was ihnen zusteht. In einer Krise können das aber viele nicht.«
Für Klinikessen fehlt der Marktwert
Elke Zurheide überlegt nun, ob sie Widerspruch einlegen und vor das Sozialgericht Detmold ziehen soll. Sie hätte gute Chancen. Sozialgerichte unter anderem in Freiburg, Berlin, Oldenburg und Münster sowie verschiedene Landessozialgerichte haben entschieden, dass der Regelsatz nicht mit der Begründung gekürzt werden darf, dass ALG II-Bezieher im Krankenhaus essen. Auch der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages ist im Herbst zu der Überzeugung gelangt, dass die gängige »Verwaltungspraxis nicht der geltenden Rechtslage entspricht«.
Bei so viel Gegenwind ist das Bundesarbeitsministerium umgeschwenkt. Die Ämter sollen weiter sparen auf Kosten der Leistungsempfänger; es nur anders begründen: Alle Argen sollen das Essen im Krankenhaus jetzt als Einkommen anrechnen und weiter kürzen – wieder um 121 Euro (siehe Kasten). »Bei dieser Begründung ist das Essen dann ein so genannter Sachbezug. Das ist ein Einkommen nicht in Geld, sondern in Geldeswert«, erklärt Ulrike Gieselmann. Sie weist allerdings darauf hin, dass das Landessozialgericht NRW in Essen auch diese Praxis schon als unrechtmäßig eingestuft hat.
Das Krankenhausessen sei kein zu berücksichtigendes Einkommen in Geldeswert, heißt es in der Urteilsbegründung der Essener Richter. Für Einkommen in Geldeswert müsse es einen Marktwert geben. »Den gibt es aber nicht«, sagt auch Ulrike Gieselmann, »die Leute können ja nicht mit ihrem Tablett losgehen und ihr Essen verkaufen«.
Immerhin sieht die neue Regelung eine »Bagatellgrenze« vor. Wenn die Vollverpflegung in der Klinik weniger als 83 Euro beträgt, wird sie nicht als Einkommen angerechnet. »Das hilft sicher einigen Leuten, macht es aber nicht besser«, sagt Ulrike Gieselmann. »Es ist überhaupt nicht einzusehen, warum das Essen von Leuten, die länger als 21 Tagen in einer Klinik sind, plötzlich als Einkommen angerechnet wird.«
Hoffen aufs Bundessozialgericht
Einige hatten den Mut und sind vor das Sozialgericht in Detmold gezogen. Sie warten auf eine Entscheidung. Denn das Gericht lässt die Verfahren ruhen bis das Bundessozialgericht in Kassel eine Richtungsentscheidung gefällt hat. Die könnte Ende Februar fallen. Ulrike Gieselmann sieht gute Chancen. »Wir hoffen, dass sich das Bundessozialgericht der Auffassung der überwiegenden Mehrheit der Sozialgericht anschließt. Wir sind da auch guten Mutes, weil die bisherige Rechtsprechung den Betroffenen überwiegend Recht gegeben hat.«
Info
Alte Begründung
Auf die Frage der Bundestagsfraktion ›Die Linke‹, wie denn die Kürzung von ALG II begründet wird, antwortet die Bundesregierung, bei der Grundsicherung handele es sich um eine staatliche Fürsorgeleistung. »Dementsprechend orientiert sich das Niveau der Leistung an dem konkreten Bedarf des betroffenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Angehörigen ... Sofern während des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung die Verpflegung und Versorgung in der Einrichtung erfolgt, ist der Bedarf insoweit gedeckt, denn die mit der Regelleistung abgedeckten Bedarfe werden in diesem Fall von dritter Seite erbracht«.
Neue Regelung
Seit dem 1. Januar gilt das Essen im Krankenhaus als Einkommen, stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Verordnung klar. Bereitgestellte Vollverpflegung sei pauschal mit monatlich 35 Prozent der Regelleistung zu berücksichtigen. »Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von 40 Prozent. ... Als bereitgestellt gilt Verpflegung auch dann, wenn Gutscheine oder Berechtigungsscheine für den Bezug von Verpflegung zur Verfügung gestellt werden.«