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Salz und Auftaustoffe grundsätzlich verboten (17.12.2003)



Kurz vor Weihnachten fiel der erste richtige Schnee in Bielefeld. Damit beginnen die Winterfreuden, aber auch das lästige Räumen der Gehwege. Und damit verbunden die Frage: Wer ist eigentlich dafür zuständig?


Das Ordnungsamt weist daher auf die örtlichen Regelungen über den Winterdienst hin. Hiernach sind die Eigentümer von Anliegergrundstücken verpflichtet, den Gehweg täglich in der Zeit von 7 bis 20 Uhr nach Beendigung des Schneefalls beziehungsweise nach Entstehen der Eisglätte in einer Breite von etwa 1,50 Meter von Schnee und Glätte zu befreien. Diese Pflicht kann allerdings auf die Mieter übertragen werden.

Einige Eigentümer sind nach der Reinigungsatzung auch für die Fahrbahnreinigung verantwortlich. Sie müssen dann gefährliche Stellen auf der Fahrbahn mit abstumpfenden oder auftauenden Mitteln bestreuen. Grundsätzlich ist es verboten, auftauende Stoffe oder Salz zu verwenden, stattdessen sind Granulat, Splitt oder Sand adäquate Mittel. Salz und auftauende Stoffe sind nur ausnahmsweise gestattet, wenn durch abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung zu erzielen ist. Dies kann zum Beispiel bei Glatteis oder auf Straßen mit starkem Gefälle der Fall sein. Beim Benutzen von Auftaumitteln ist immer auf einen möglichst großen Abstand zur angrenzenden Vegetation zu achten. Auch auf privaten Flächen sollte aus Gründen des Umweltschutzes auf Salz verzichtet werden.