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Direkt, aber bitte nicht zu sehr (Teil 2)



Welche Verfahren gibt es in Nordrhein-Wesfalen? Ein Überblick:



Volksbegehren/ Volksentscheid (Landesebene)
Am Anfang steht eine gewichtige Einschränkung: Über finanzwirksame Fragen dürfen die BürgerInnen nicht abstimmen.

Den ersten Schritt bildet ein Volksbegehren (Art. 68, Abs.1 Landesverfassung). Dazu muss ein begründeter Entwurf zur Aufhebung, Einbringung oder Änderung eines Gesetzes vorgelegt werden. Weiterhin müssen mindestens 3.000 Wahlberechtigte durch ihre Unterschrift den Antrag auf ein Volksbegehren unterstützen. Nachdem die Landesregierung über die Zulässigkeit entschieden hat, werden in den Gemeindebehörden für 14 Tage Listen ausgelegt, in die sich die Befürworter des Begehrens persönlich eintragen können. Ein Volksbegehren musste bis zur Reform der Gesetzgebung im Jahr 2000 von mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten gestellt werden. Diese hohe Quote führte in NRW dazu, dass es erst ein erfolgreiches Volksbegehren gab, und zwar 1977 gegen ein sozial-liberales Gesetz zur Einführung der kooperativen Schule. Knapp 30 Prozent aller Stimmberechtigten in NRW trugen sich in die Listen ein. Die damalige Landesregierung nahm, bevor es zu einem Volksentscheid kam, das Gesetz zurück.

Seit der Reform gilt eine günstigere Quote: Will eine Initiative ein Gesetz erlassen, ändern oder aufheben, sind acht Prozent der Stimmberechtigten notwendig, immerhin circa eine Million Menschen. Beim Volksentscheid selbst reicht dann die Mehrheit der Stimmen, allerdings bei einer Mindestbeteiligung von 15 Prozent der Stimmberechtigten. Bei einem Volksentscheid wird über den Gegenstand des Volksbegehrens geheim abgestimmt.



Volksinitiative, auch: Volkspetition (Landesebene)
Um eine Volksinitiative einzuleiten, müssen die Initiatoren genauso wie beim Volksbegehren einen Zulassungsantrag mit den Unterschriften von mindestens 3.000 stimmberechtigten Bürgern einreichen. Gibt die Landesregierung dem Antrag statt, werden in den Gemeindeverwaltungen acht Wochen lang Listen zur Eintragung ausgelegt.

Wenn sich ein halbes Prozent der Wahlberechtigten, etwa 65.000 Menschen, in die Listen eintragen, hat die Volksinitiative Erfolg und der Landtag muss sich des Themas innerhalb eines halben Jahres annehmen. Die aktuelle Unterschriftensammlung ›Jugend braucht Zukunft‹ ist eine solche Volksinitiative.



Bürgerbegehren/ Bürgerentscheid (kommunale Ebene)
Bei einem Bürgerentscheid können die BürgerInnen an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden. Voraussetzung ist, dass zuvor ein zulässiges Bürgerbegehren erfolgreich war und der Rat diesem nicht entsprochen hat. In Bielefeld als kreisfreier Stadt können Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auch in den Stadtbezirken durchgeführt werden, sofern die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung fällt.

Ein Bürgerbegehren, das einen Gegenstand behandelt, der noch nicht vom Rat behandelt wurde, kann ohne jede Frist jederzeit eingereicht werden. Ein Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss muss sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Ratsbeschlusses und drei Monate nach Ratsbeschlüssen, die nicht bekannt gemacht werden müssen, eingereicht werden.

Ferner müssen Bürgerbegehren einen Kostendeckungsvorschlag, sowie die Angabe von bis zu maximal drei Vertretern der Antragenden enthalten. Das Bürgerbegehren muss grundsätzlich von mindestens zehn der BürgerInnen unterzeichnet sein. In Bielefeld sieht der Gesetzgeber 24.000 gültige Unterschriften von EinwohnerInnen vor, damit ein Bürgerbegehren zur Entscheidung gestellt wird, also ein Bürgerentscheid stattfindet. Zuvor hat der Rat der Stadt noch die Möglichkeit, dem Bürgerbegehren zu entsprechen. Lehnt der Rat das Begehren ab, so ist innerhalb von drei Monaten der Bürgerentscheid durchzuführen. Der ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der Abstimmenden dafür votieren und diese zumindest 25 Prozent der Abstimmungsberechtigten darstellen.