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Politische Vorgabe gegen Flüchtlinge (Teil 2)



Es ist zu befürchten, dass in der nächsten Zeit viele Menschen, die zum Teil seit vielen Jahren mit einem vermeintlich sicheren Aufenthaltsrecht in Deutschland leben, zu einer Rückkehr in ihr Herkunftsland gezwungen sein werden. Dabei wird das Bundesamt nicht zwingend von sich aus tätig. Es sind die lokalen Ausländerämter, die anfragen.

Und zwar schon, wenn jemand einen vorzeitigen Einbürgerungsantrag stellt. Dieser kann statt nach acht bereits nach sechs Jahren Aufenthalt gestellt werden, kann aber zur Folge haben, dass statt einer Einbürgerung der Verlust des Flüchtlingsstatuses und sogar Abschiebung folgt. Weitere Gründe für Anfragen der Ausländerbehörden: Straffälligkeit, Familiennachzug, auch Sozialhilfebezug oder teure Krankheitsbehandlung. Kurz: In allen Fällen, wo der Staat Geld an den Flüchtlingen sparen kann. Nur wer nachweisen kann, dass er sich integriert, also die deutsche Sprache lernt und eine Arbeitsstelle findet, hat Chancen, dass es zu keinem Widerruf kommt.

Rechtlich bewegt sich das Bundesamt dabei auf wackeligem Terrain. Ein Widerruf des Flüchtlingsstatuses müsste laut Gesetz eigentlich unverzüglich erfolgen. Doch diejenigen Menschen, deren Status zur Zeit geprüft wird, sind oft schon viele Jahre anerkannte Flüchtlinge. Die Rechtssprechung hat sich bis heute noch nicht auf eine Definition des Unverzüglichen ohne schuldhaftem Verzögern festgelegt.

Weitere Informationen zum Widerrufsverfahren im Netz unter www.asyl.net Dann links auf der Seite ›Asylmagazin‹ auswählen und ›Ausgabe 4/2004 Beilage‹ auswählen