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Widerspruch gegen Studiengebühren (11.08.2004)



In diesen Tagen laufen die Fristen für Widersprüche gegen Bescheide der Universität zu Studiengebühren ab. Der AStA der Universität empfiehlt gegen Gebührenbescheide auf jeden Fall Widerspruch einzulegen.



In diesen Tagen laufen die Fristen für Widersprüche gegen Bescheide der Universität zu Studiengebühren ab. Darauf weist der Allgemeine Studierendenausschuss AStA hin. Anfang Juli verschickte das Studierendensekretariat der Universität Kontoauszüge für die nach dem Studienkonten- und -finanzierungsgesetz eingerichteten so genannten Studienkonten. Die umfassen für ein Erststudium 200 Semesterwochenstunden, pro Semester werden 14,8 davon abgezogen. Das hat zur Folge, dass Studierenden ab dem 14. Semester und solchen, die bereits ein Studium abgeschlossen haben, kein Studienkonto mehr zur Verfügung steht. Sie müssen für jedes weitere Semester an einer nordrhein-westfälischen Hochschule 650 Euro bezahlen.

Gebührenpflichtige Studierende erhielten etwa zwei Wochen nach dem Kontoauszug einen Gebührenbescheid für das Wintersemester 2004/2005. Gegen beide Bescheide kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. »Man kann auf das Datum des Poststempels den Monat plus drei Tage für die Zustellung drauf rechnen«, weiß Stefan Bröhl, Sachbearbeiter für Studienkontenberatung des AStA. Da die Kontoauszüge allerdings als Infopost verschickt wurden, kann der Postweg durchaus länger dauern, Bröhl empfiehlt in diesem Fall einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Dieser sollte auch gestellt werden, wenn sich die Betroffenen in der Zeit der Zustellung nicht an ihrem Wohnsitz aufhielten. »Dafür kann man zum Beispiel ein Flugticket vorlegen oder glaubhafte Zeugen benennen«, erklärt Stefan Bröhl.

Gegen den Kontoauszug sollte Widerspruch eingelegt werden, wenn in ihm Bonusguthaben, die zum Beispiel für Gremienarbeit in der Hochschule oder für Kindererziehung gewährt werden, oder ein Studienfachwechsel in den ersten beiden Semestern nicht berücksichtigt wurden. Im letzteren Fall sollte nach Auskunft des AStA auch auf jeden Fall Widerspruch gegen den Gebührenbescheid eingelegt werden. Jüngst entschied das Verwaltungsgericht Köln zu Gunsten zweier Studentinnen, deren vor der Verabschiedung des Studienkontengesetzes erfolgter Studiengangswechsel vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt wurde.

Aber auch in anderen Fällen sind noch Verfahren vor mehreren Gerichten anhängig, oft mit Unterstützung von Asten, dem Aktionsbündnis gegen Studiengebühren und dem Landes-Asten-Treffen. Drei solcher Fälle aus Bielefeld werden im November vor dem Verwaltungsgericht Minden verhandelt. »Nur wer Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hat, kann bei einem positiven Ausgang der Verfahren auch sein Geld wiederkriegen«, unterstreicht Stefan Bröhl, der im AStA täglich von 13 Uhr bis 14 Uhr für Fragen zur Verfügung steht, den Sinn eines Widerspruchs.

Ein Widerspruchsformular und weitere Informationen zu den Studienkonten können hier heruntergeladen werden.