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Vermögensverhältnisse nicht ständig vorlegen (30.11.2005)



Einen Erfolg konnte ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger vor dem Sozialgericht Detmold erzielen: Der Kläger lebt im Kreis Gütersloh und klagte gegen die Arbeitsgemeinschaft ›GT aktiv‹, die als Zusammenschluss von Agentur für Arbeit und Kreis das Alg-II im Kreis Gütersloh abwickelt.

Der Antragsteller meinte, sämtliche Angaben über seine Vermögensverhältnisse sorgfältig gemacht zu haben. Nach drei Monaten forderte die GT aktiv ihn allerdings erneut auf, detaillierte Belege beizubringen. Dies wiederholte sich einige Monate später. Der Betroffene legte Widerspruch ein – darauf drohte GT aktiv mit einer Kürzung der Leistungen.

Derart unter Druck gesetzt, zog der Betroffene vor das Sozialgericht Detmold. Dies gab ihm in vollem Umfang recht: Die Forderung der Arbeitsagentur nach sich wiederholender Vorlage der gleichen Unterlagen sei durch ein nicht begründeten Generalverdacht veranlasst und damit rechtswidrig. Auch die von der Arbeitsgemeinschaft angeführten Gründe – ehrenamtliche Tätigkeit – seien alles andere als stichhaltig.

In dem Entscheid des Sozialgerichts heißt es: »Der Antragsteller hat keine Mitwirkungspflichten verletzt, denn er hat alle leistungserheblichen Tatsachen auf dem dafür vorgesehenen Formular angegeben.« Konkrete Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch bestünden nicht. Das Gericht betont, es stünde nicht im Belieben der Verwaltung, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten von Antragstellern ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei deren Nichterfüllung sogar die Sanktion der Leistungsversagung zu verhängen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, eine Beschwerde noch möglich.