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Videoüberwachung in Mannheim rechtens (Teil 2)



Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 PolG, auf die das Polizeipräsidium Mannheim seine Maßnahme gestützt habe, sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Regelung sei formell verfassungsgemäß, insbesondere habe sich der Landesgesetzgeber auf seine Gesetzgebungskompetenz für das Polizeirecht als Gefahrenabwehrrecht stützen können. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers entfalte die Vorschrift vor allem präventive Wirkung, indem potentielle Straftäter durch die offenen und daher erkennbaren Überwachungsmaßnahmen von der Begehung von Straftaten in den überwachten Bereichen abgeschreckt werden. Auch in materieller Hinsicht halte die Regelung einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Sie verstoße nicht gegen das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie greife zwar in den Schutzbereich dieses Grundrechts ein, der Eingriff sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Das vom Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung entwickelte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleiste die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Vom Schutzbereich umfasst seien dabei nicht allein personenbezogene Informationen, die die Privat- oder Intimsphäre des Einzelnen beträfen, sondern auch solche, die sich auf das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit bezögen. Die Regelung des § 21 Abs. 3 PolG erlaube sowohl die Beobachtung bestimmter Örtlichkeiten mittels Bildübertragung als auch die Bildaufzeichnung von Personen. Mit beiden Maßnahmen werde in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen.

Das Grundrecht sei jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne habe nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über „seine" Daten, er müsse vielmehr Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Diese bedürften aber einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergäben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspreche. Der Gesetzgeber habe ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Die Vorschrift werde dem Gebot der Normenklarheit noch gerecht. Dies gelte auch für die Bestimmung der zu überwachenden Örtlichkeiten. Zwar erscheine die Anknüpfung der Regelung an die gefährlichen bzw. „verrufenen" Orte im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG verunglückt, weshalb es einer weitergehenden Eingrenzung und Konkretisierung der örtlichen Voraussetzungen des Eingriffs insbesondere im Lichte des betroffenen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bedürfe. Diesem Erfordernis könne indes im Wege der Auslegung Rechnung getragen werden.