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Videoüberwachung in Mannheim rechtens (23.07.2003)



In NRW ist das Polizeigesetz seit gut zwei Wochen geändert, der Einsatz von Videoüberwachung wird für die Polizei leichter. Noch ist nicht bekannt, ob und wie beispielsweise in Bielefeld die stark kritisierte Form der Beobachtung des öffentlichen Raums eingesetzt wird. Ein Urteil des baden-würtembergischen Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls bestätigte jetzt den Einsatz von Videoüberwachung in Mannheim. Christoph Saeftel, ein Mannheimer Grüner hatte vor dem Gericht gegen die Überwachung geklagt. Das Urteil ist insofern bedeutend als das der Verwaltungsgerichtshof nur eine Ebene unter dem Bundesgerichtshof liegt.

Ähnlich wie in der Vergangenheit Bielefeld ist Mannheim zur Zeit Modellprojektstadt. In Mannheim läuft das Modellprojekt bereits seit 2001. Dabei werden dort mit acht Kameras sogenannte »Kriminalitätsbrennpunkte« beobachtet. Nach 48 Stunden sind die Aufzeichnungen zu löschen, wenn nicht »kriminelle« Handlungen beobachtet werden. Der Kläger Saeftel hatte sich auf das »informationelle Selbstbestimmungsrecht« berufen. Der Gerichtshof sieht dieses zwar beschnitten, Einschränkungen aber müssten »im überwiegenden Allgemeininteresse« hingenommen werden. (AZ: 1 S 377/02)






Dokumentation der Presseerklärung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juli:


»Auf Grund einer Anordnung des Polizeipräsidiums Mannheim werden seit dem 26.7.2001 die öffentlichen Verkehrsräume vom Paradeplatz über den Marktplatz bis zum Neckartor mit insgesamt acht dort installierten Videokameras überwacht. Rechtsgrundlage ist § 21 PolG. Danach können der Polizeivollzugsdienst und die Ortspolizeibehörden zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird, oder zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit bestimmte öffentlich zugängliche Orte offen mittels Bildübertragung beobachten und Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen. Die Aufzeichnungen sind grundsätzlich nach 48 Stunden zu löschen. Die von einem Mannheimer Rechtsanwalt erhobene Klage auf Unterlassung der Überwachungsmaßnahme hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs nunmehr zurückgewiesen und sich dabei als erstes Obergericht grundsätzlich zur Verfassungsmäßigkeit der Videoüberwachung öffentlicher Verkehrsräume geäußert. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: