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Die Klassengesellschaft der Hunde (23.07.2003)



Terrier
Gefährlich? Ein Welpe, aus dem einmal ein ausgewachsener Pitbull wird




Die neue »ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bielefeld« lehnt sich bei den Hunden an das Landeshundegesetz an. Hier ist geregelt, was ein Hund beziehungsweise sein Besitzer alles darf und eben auch nicht darf.




Das Landeshundegesetz ersetzt seit 1. Januar 2003 die Landeshundeverordnung. Zunächst gilt: Auf Privatgelände seiner Besitzer kann sich jeder Hund ungezwungen bewegen, wenn er so gehalten und beaufsichtigt wird, dass er das Grundstück nicht unbeaufsichtigt verlassen kann. Außerhalb des Privatgeländes bestehen unterschiedliche Auslaufmöglichkeiten: Kleine Hunde – also Hunde, die unter 20 Kilogramm wiegen, eine Nackenhöhe von unter 40 Zentimeter haben, nicht zu einer bestimmten Rasse gehören und nicht als gefährliche Hunde gelten, unterliegen grundsätzlich nicht der Anleinpflicht. Allerdings gelten hier Einschränkungen: Angeleint werden müssen sie in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, also Orten mit viel Publikumsverkehr. Ebenfalls angeleint werden müssen sie in öffentlich zugänglichen Parks, mit Ausnahme der ausgewiesenen Freilaufflächen. Umgekehrt bedeutet dies: Sogenannte kleine Hunde können im Wald und in Wohnbezirken in Sicht- und Rufweite des Besitzers ungeleint bewegen.

Große Hunde, also Hunde von mindestens 20 Kilogramm und einer Nackenhöhe von mindestens 40 Zentimeter, die nicht zu einer bestimmten Rasse gehöhren und nicht als gefährliche Hunde gelten, unterliegen innerstädtisch, also überall dort, wo zusammenhängend bebaut ist, dem Leinenzwang. Keinen Leinenzwang gibt es auf den Freilaufflächen am Tierpark, an der Promenade und in Waldgebieten.

Hunde bestimmter Rassen sind von den Regelungen ausgenommen. Für sie gilt der Leinen- und Maulkorbzwang, und zwar in einem Mehrfamilienhaus bereits ab dem Verlassen der Wohnung. Auch die Freilaufflächen dürfen diese Hunde nicht nutzen. Zu den Rassen zählt das Landeshundegesetz: 1. Alano, 2. American Bulldog, 3. Bullmastiff, 4. Mastiff, 5. Mastino Espanol, 6. Mastina Napoletano, 7. Fila Brasileiro, 8. Dogo Argentino, 9. Rottweiler, 10. Tosa Inu sowie Kreuzungen dieser Rassen. Ausnahmen bei der Leinenpflicht sind nur nach Prüfung durch das Veterinäramt möglich.

Eine weitere Kategorie bilden die gefährlichen Hunde. Gefährlich im Sinn des Hundegesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse vermutet wird. Dazu zählen1. Pittbull Terrier, 2. American Staffordshire Terrier, 3. Staffordshire Bullterrier, 4. Bullterrier und Kreuzungen dieser Hunde. Als gefährlich gelten auch die Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde, weil sie beispielsweise bereits einen Menschen gebissen haben. Für diese Hunde gilt der Leinen- und Maulkorbzwang, Freilaufflächen sind nicht vorgesehen.


Weitere Informationen beim Ordnungsamt, fon: 0521- 512251 oder beim Veterinäramt, fon: 0521-513850