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Gesetzliche Krankenkasse für Sozialhilfeempfänger (07.01.2004)



Seit Beginn des Jahres gelten für Sozialhilfeempfänger zwei Neuregelung: Sie sind bei den gesetzlichen Krankenkassen versichert und müssen einen Teil der Zuzahlungen selbst leisten.

In der Vergangenheit gehörten nicht alle Sozialhilfeempfänger einer gesetzlichen Krankenkasse an, sie erhielten dann für die Abrechnung ihrer Leistung einen Behandlungsschein vom Sozialamt, den sie an den behandelnden Arzt weitergaben. Dieser rechnete die Leistung dann über den Behandlungsschein ab. Seit dem 1. Januar aber ist die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse ein Muss. Davon betroffen sind in Bielefeld rund 4.000 Sozialhilfeempfänger.

Dabei hat der Sozialhilfeempfänger freie Wahl, er muss dem Sozialamt nur mitteilen, für welche Krankenkasse er sich entschieden hat. Fälle wie in Berlin, wo die Barmer-Ersatzkasse im Verdacht steht, die Aufnahme von Sozialhilfeempfängern in die Kasse zu erschweren oder gar zu verunmöglichen, sind dem Bielefelder Sozialamt indes nicht bekannt.

Mit Ausnahme von Kurzzeit-Sozialhilfeempfängern, für die Sonderregelungen gelten, bekommen die Sozialhilfeemfänger dann eine ganz gewöhnliche Krankenversicherungskarte. Die Stadt teilt mit, dass im Laufe des Januars alle Karten ausgeliefert werden. Sollte vorher eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung notwendig werden, können die Betroffenen einen vorläufigen Behandlungsausweis bei ihrer Krankenkasse abholen, darauf einigten sich die Verbände der Krankenkassen und die Sozialhilfeträger in Westfalen-Lippe.

Eine weitere Änderung betrifft die Sozialhilfeempfänger durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG): die neuen Zuzahlungsregelungen. Die Gültigkeit der so genannten �Befreiungskarten� endet mit dem 31. Dezember 2003. Ab 2004 müssen auch Sozialhilfeempfänger Rezeptgebühren und Zuzahlungen für zum Beispiel Massagen bis zu einem jährlichen Betrag von zwei Prozent � bei chronisch erkrankten Menschen ein Prozent � ihres Einkommens leisten. Erst wenn dieser Betrag erreicht ist � bei einem Sozialhilfeempfänger sind das 71,04 Euro � kann eine Befreiung von der Zuzahlung beantragt werden. Dafür müssen Quittungen und Belege über bereits selbst geleistete Zuzahlungen bei der jeweiligen Krankenkasse vorgelegt werden.