Webwecker Bielefeld: abschiebungn02

Abschiebung trotz schwerer psychischer Erkrankung (Teil 2)



Es ist nach Einschätzung des Bielefelder Flüchtlingsrats wahrscheinlich, dass Frau N. aufgrund ihrer Erkrankung reiseunfähig ist. Im Fall der Abschiebung ihres Sohnes ist eine gravierende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu befürchten. Sollte wider Erwarten ihre Abschiebung durchgeführt werden, käme der Sohn in das Dilemma, seine schwer kranke Mutter nicht allein in Georgien allein lassen zu können. Er werde nicht in Kauf nehmen, dass sie sich ohne ihn wahrscheinlich etwas antut, vermutet der Flüchtlingsrat. Andererseits würden ihm Frau und Kind ihm angesichts der katastrophalen sozialen und wirtschaftlichen Situation, angesichts der alltäglichen Gewalt und der schlechten medizinischen Versorgung, nicht nach Georgien folgen.


Ausländerbehörde Gütersloh kann Duldung aussprechen

Die Ausländerbehörde kann entsprechend einer Empfehlung des Petitionsausschusses des Landes NRW Ermessensspielräume nutzen. Der Petitionsausschuss des Landes NRW hat bereits am 18. Dezember 2003 in seiner Empfehlung der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Duldung nach §55 Abs. 4 Ausländergesetz für den Sohn nahegelegt. Die Ausländerbehörde des Kreis Gütersloh könnte damit dem Sohn eine Duldung ausstellen und auch die standesamtliche Heirat ermöglichen. Als Ehemann einer Deutschen erhielte er ein Aufenthaltsrecht in Deutschland und könnte mit Ehefrau und Kind zusammenleben. Seine Mutter könnte aufgrund ihrer akuten Erkrankung eine Duldung erhalten. Mit Unterstützung des Sohnes und unter gesicherteren Lebensumständen wäre ein Heilungsprozess möglich. Der Bielfelder Flüchtlingsrat fordert die zuständige Gütersloher Ausländerbehörde auf, die »eindeutig in ihrem Ermessen stehende humanitäre Lösung« zu ermöglichen.