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Komplizierte Rentenwelt (Teil 2)



In der Auszahlungsphase sind Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung unter Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 Euro nur mit einem Ertragsanteil von 27 Prozent (bei Renteneintritt mit 65 Jahren) steuerpflichtig. Die Ertragsanteilsbesteuerung soll dabei der typisierenden Steuerfreistellung des fiktiven, bereits während der Erwerbsphase besteuerten Kapitalrückflusses dienen. Dabei wird für einen Rentner mit Rentenbeginn im Alter von 65 Jahren unterstellt, dass 73 Prozent der ausgezahlten Rente als Rückzahlung geleisteter Beiträge anzusehen sind. Dies entspricht jedoch nicht der tatsächlichen Zusammensetzung. Da während der Erwerbsphase nur die Arbeitnehmerbeiträge zum Teil aus versteuertem Einkommen aufgebracht werden, müsste die Rente folglich mindestens mit einem Ertragsanteil von 66 Prozent versteuert werden, um wie bei den Pensionen einen unversteuerten Altersbezug zu verhindern.


Warum die Reform sich auf die nachgelagerte Besteuerung konzentriert

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, die Renten höher zu besteuern. Einzige Vorgabe war, die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Altersbezügen so aufeinander abzustimmen, dass eine Zweifachbesteuerung vermieden wird, und alterspezifische Vergünstigungen entweder allen Einkünftebeziehern zu gewähren oder sie abzubauen. Daher wäre es auch möglich gewesen, die Pensionen künftig niedriger zu besteuern und damit die Vergünstigung der bisherigen Rentenbesteuerung auf die andere große Gruppe der Alterseinkünfte auszudehnen.

Eine solche Lösung wäre aber nicht finanzierbar gewesen. Zugleich sollte die Motivation zur notwendigen zusätzlichen Altersvorsorge bei den Bürgern erhöht
werden. Grundlage der Neuregelung wurde die bessere Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen in der Ansparphase. Dies hat dann aber systematisch zur Folge, dass die daraus resultierenden Alterseinkünfte langfristig höher – am Ende eines Übergangszeitraums vollständig nachgelagert – besteuert werden.

Die Reform sieht für die Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ebenfalls den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung vor.

Im Zuge der Neuregelung wurde auch die bisherige steuerliche Behandlung der Lebensversicherungen geändert, insbesondere ist die Steuerbefreiung für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Neuverträge weggefallen.

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