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Hartz IV: Sozialhilfe plus Kinderzuschlag (03.11.2004)






Mit bis zu 140 Euro monatlich sollen gering verdienende Eltern gezielt unterstützt werden, verspricht die Familienministerin der Bundesregierung, Renate Schmidt, und rechnet vor.

Der so genannte Kinderzuschlag soll gezielt Eltern unterstützen, die mit ihrem Einkommen zwar für sich selbst, nicht aber für ihre Kinder aufkommen können. Dank des Kinderzuschlags seien diese Eltern nicht auf das Arbeitslosengeld II angewiesen, frohlockt die Ministerin: »Mit dem Kinderzuschlag werden in einem ersten Schritt 150.000 Kinder und ihre Familien unabhängig vom Bezug des ALG II. Kinder wachsen damit nicht in Abhängigkeit ihrer Familien von staatlichen Leistungen auf.«

Eltern mit geringem Einkommen sind für den Lebensunterhalt ihrer Kinder derzeit oft auf ergänzende Sozialhilfe und ab Januar 2005 auf das so genannte Arbeitslosengeld II angewiesen. Deshalb sollen Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Unterhalt sicherstellen können, nicht aber den Unterhalt für ihre Kinder, einen Zuschlag erhalten können, der zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro und gegebenenfalls Wohngeld den durchschnittlichen Bedarf von Kindern deckt. Das eigene Einkommen und Vermögen des Kindes, dazu zählen auch die Unterhaltsleistungen, wird gegengerechnet. Der Kinderzuschlag ist bei der Familienkasse schriftlich zu beantragen und wird für maximal drei Jahre gezahlt.

Der Einkommensbereich, in dem Familien Kinderzuschlag erhalten können, hängt von individuellen Verhältnissen, insbesondere auch von der Höhe der Miete und möglichem Mehrbedarf ab. Bei den nachfolgenden Beispielen sind Mieten angesetzt, wie sie für Familien mit niedrigen Einkommen häufig vorkommen und in der Sozialhilfe als angemessen angesehen werden. Höhere angemessene Mieten oder besondere Mehrbedarfe verschieben den Einkommensbereich, in dem Kinderzuschlag gezahlt werden kann nach oben; tatsächliche niedrigere Mieten verschieben ihn nach unten.


Beispiel 1

Ehepaar, 1 Kind, Warmmiete 471 Euro monatlich:

Ein Kinderzuschlagsanspruch besteht bei einem um Steuern und Sozialabgaben und den Erwerbstätigenfreibetrag bereinigten Nettoeinkommen von 1.013 Euro bis 1.153 Euro monatlich. Bei einem Nettoeinkommen von 1.013 Euro wird der volle Kinderzuschlag von 140 Euro monatlich, bei 1.153 Euro werden noch 42 Euro gezahlt, bei höheren Einkommen fällt der Kinderzuschlag ganz weg. Da Kinderzuschlagsbezieher kein Arbeitslosengeld II beziehen müssen, können sie Wohngeld beziehen, das im Beispielsfall bei etwa 50 Euro liegt.


Beispiel 2

Ehepaar, 2 Kinder, Warmmiete 521 Euro monatlich:
Ein Kinderzuschlagsanspruch besteht bei einem um Steuern und Sozialabgaben und den Erwerbstätigenfreibetrag bereinigten Nettoeinkommen von 993 Euro bis 1.273 Euro monatlich. Dies bedeutet beispielsweise, dass schon die Übernahme eines Midi- und eines Minijobs durch die Eltern aus dem Bezug von ALG II führen kann. Bei einem Nettoeinkommen von 993 Euro wird der volle Kinderzuschlag von 280 Euro monatlich, bei 1.273 Euro werden noch 91 Euro gezahlt, bei höheren Einkommen fällt der Kinderzuschlag ganz weg. Da Kinderzuschlagsbezieher kein Arbeitslosengeld II beziehen müssen, können sie Wohngeld beziehen, das im Beispielsfall etwa zwischen 150 Euro und 120 Euro liegt.


Beispiel 3

Alleinerziehende, 1 Kind von 8 Jahren, Warmmiete 380 Euro monatlich:
Ein Kinderzuschlagsanspruch besteht bei einem um Steuern und Sozialabgaben und den Erwerbstätigenfreibetrag bereinigten Nettoeinkommen von 679 Euro (Midijob) bis 819 Euro monatlich. Bei einem Nettoeinkommen von 679 Euro wird der volle Kinderzuschlag von 140 Euro monatlich, bei 819 Euro werden noch 42 Euro gezahlt, bei höheren Einkommen fällt der Kinderzuschlag ganz weg. Da Bezieherinnen des Kinderzuschlags kein Arbeitslosengeld II beziehen müssen, können sie Wohngeld beziehen, das im Beispielsfall etwa zwischen 60 Euro und 20 Euro liegt.

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