Webwecker Bielefeld: grundsicherung01

Veränderte Grundsicherung ab 1. Januar (17.11.2004)



Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) ist nur noch bis 31. Dezember 2004 als eigenständiges Gesetz gültig. Ab 1. Januar 2005 ist das GSiG in das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) als Viertes Kapitel eingearbeitet und somit dem Sozialhilferecht zugeordnet.

Damit ergeben sich für die ungefähr 2.500 BezieherInnen von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz die Neuerung, dass ergänzende Leistungen, die bisher im Rahmen der Sozialhilfe erbracht wurden, dann im Rahmen der Grundsicherung berücksichtigt werden. Wie die Stadt Bielefeld weiter mitteilt, bleibt die soziale Grundsicherung weiter eine besondere Hilfeart zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes von älteren und von dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen. Für die Leistungen gelte weiterhin der Verzicht auf die Heranziehung von unterhaltsverpflichteten Eltern und Kindern, soweit deren Einkommen unterhalb der Grenze von 100.000 Euro liegt.

Zum 1. Januar 2005 tritt gleichzeitig eine grundlegende Änderung des Wohngeldgesetzes (WoGG) in Kraft. Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII erhalten dann kein Wohngeld mehr. Hieraus entstünden jedoch keine Nachteile, weil dieser Betrag jetzt von der Grundsicherung geleistet werde, teilt die Stadt mit. Zukünftig haben die BezieherInnen von Grundsicherungsleistungen hier nur noch einen Ansprechpartner vom Team Grundsicherung.

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden im Bereich der Stadt Bielefeld nach dem SGB XII ohne einen neuen Antrag weiter bewilligt. Daten für den erweiterten Leistungskatalog werden verwaltungsintern ausgetauscht, so dass eine persönliche Vorsprache in der Regel nicht notwendig ist.


Informationsblätter sind in der Bürgerberatung und beim Team Grundsicherung (Neues Rathaus, Zentraler Dienst Jugend / Soziales / Wohnen, Niederwall 23, 1. Etage) erhältlich. Telefonische Auskunft erteilt Brigitte Keienburg unter der Rufnummer 51-5049