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Neue Regelungen für Migranten (12.01.2005)



Bisher benötigen ausländische Staatsbürger neben der Aufenthaltsgenehmigung der Ausländerbehörde eine Arbeitsgenehmigung der Agentur für Arbeit, wenn sie eine Beschäftigung in Deutschland ausüben wollen. Mit dem in Kraft Treten des neuen Zuwanderungsrechts am 1. Januar 2005 wird das Arbeitgenehmigungsverfahren durch ein so genanntes Zustimmungsverfahren abgelöst. Darauf weist die Agentur für Arbeit Bielefeld hin.

Das vereinfachte Verfahren gilt für Ausländer, die nicht Staatsbürger der alten EU-Staaten sind, beziehungsweise nicht über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung verfügen. Künftig enthält die von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltserlaubnis, beziehungsweise Duldung oder Aufenthaltsgestattung, eine Nebenbestimmung, die gegebenenfalls das Recht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, beinhaltet. Die Ausländerbehörde holt in der Regel zuvor die Zustimmung zu dieser Beschäftigung von der zuständigen Agentur für Arbeit ein. Damit soll sich für die Betroffenen der Behördenweg verkürzen.

Die Agentur für Arbeit prüft die Lage auf dem Arbeitsmarkt, bevor sie zustimmt. Das kann also auch bedeuten, dass eine Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde nicht gestattet wird. Bei der hohen Arbeitslosigkeit ist davon auszugehen, dass von der Möglichkeit, eine Beschäftigung zu verneinen, seitens der Agentur für Arbeit häufig Gebrauch gemacht wird. Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Arbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit.

Im Übrigen gilt das neue Verfahren nicht für die am 1. Mai der EU beigetretenen mittel- und osteuropäischen Staaten (außer Malta und Zypern). Dieser Personenkreis benötigt weiterhin eine Arbeitserlaubnis, ausgestellt von der zuständigen Agentur für Arbeit.


Kein ALG II für Asylbewerber

Das neue Arbeitslosengeld II ist nicht gültig für diejenigen, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen, also einem gesetzlichen Arbeitsverbot unterliegen. Dies gilt auch für diejenigen, die aus humanitären Gründen dauerhaft Aufenthalt gewährt bekommen, ohne formal als Flüchtlinge anerkannt zu sein. Betroffen sind Bürgerkriegsflüchtlinge, AsylbewerberInnen, Geduldete und die so genannten vollziehbar Ausreisepflichtigen.

Auch nach vorangehendem Arbeitslosengeldbezug haben diese Personen nach dem neuen Sozialgesetzbuch keinen Anspruch auf ALG II. Damit sind sie auch von Fördermaßnahmen der Agentur für Arbeit ausgeschlossen. Bei der alten Arbeitslosenhilfe, die bis Ende 2004 gültig war, war dieser Personenkreis hingegen nicht explizit ausgenommen. Jetzt bekommen diejenigen Migranten aus dem Personenkreis, die zuvor einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland nachgegangen sind und arbeitslos wurden, nach einem eventuell zu zahlenden Arbeitslosengeld nur noch nur eine deutlich reduzierte Variante der Grundsicherung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die rund 30 Prozent unter dem Niveau des ALG II liegt.