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Finanzamt online (02.02.2005)



von Hans-Joachim Vanscheidt, in »Der Steuerzahler«, Januar 2005

Die Bundesregierung schreibt ab 2005 die elektronische Übermittlung für die Lohnbesteuerbescheinigung sowie für die Lohnsteuer-Anmeldung und für die Umsatzsteuer-Voranmeldung vor. Ob das in der Praxis funktionieren wird, erscheint fraglich.

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden Arbeitgeber bzw. Unternehmer zum einen verpflichtet, die Lohnsteuer-Anmeldung und die Umsatzsteuer-Voranmeldung dem Finanzamt per Internet zu übermitteln. Zudem müssen die Arbeitgeber für ihre Beschäftigten die Daten der Lohnsteuerkarte 2004, das heißt die Lohnsteuerbescheinigung, elektronisch an das Finanzamt senden. Die Bundesregierung verspricht sich davon eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, weil in der Steuerverwaltung die Datenerfassung entfällt. Außerdem wird die Möglichkeit gesehen, die übermittelten Daten auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.

Den Steuerzahlern wurde eine Vereinfachung der Steuerformulare in Aussicht gestellt. Denn der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung muss so gestaltet werden, dass er als vereinfachte Einkommensteuererklärung verwendet werden kann. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist die Finanzverwaltung bislang jedoch nicht nachgekommen. Den Arbeitgebern und Unternehmern werden aber Belastungen schon auferlegt.


Programm fehlt bislang

Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung sind verpflichtet, der Finanzverwaltung die Lohnsteuerbescheinigung des Jahres 2004 bis spätestens zum 28.2.2005 elektronisch zu übermitteln. Für diese Arbeitgeber entfällt das Ausfüllen der Lohnsteuerkarte. Die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung muss nach einem amtlich vorgeschriebenem Datensatz erfolgen. Erforderlich ist dazu eine besondere Software, die die OFD München Softwareherstellern oder selbst programmierenden Arbeitgebern zur Verfügung stellt. Das Anmeldeverfahren ist unter www.elster.de einsehbar und beschrieben. Ein amtliches Programm zum Ausfüllen und Versenden der Lohnsteuerbescheinigung wird allerdings noch nicht angeboten.

Bei elektronischer Übermittlung entfällt die Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte 2004. Stattdessen ist den Arbeitnehmern ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Die Lohnsteuerkarten dürfen nicht an die Arbeitnehmer zurückgegeben werden.