Webwecker Bielefeld: amt02

Finanzamt online (Teil 2)



Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung können die Lohnbescheinigung weiterhin manuell ausstellen. Dafür ist wie bisher die Rückseite der Lohnsteuerkarte 2004 auszufüllen. Eine weitergehende Billigkeitsregelung sehen die gesetzlichen Vorschriften nicht vor. Es wird auch nicht näher ausgeführt, was unter maschineller Lohnabrechnung zu verstehen ist. Fraglich ist auch, wie zu verfahren ist, wenn die Lohnabrechnung zwar maschinell erfolgt, eine elektronische Übermittlung der Daten aber nicht möglich ist.

Im Merkblatt der Finanzverwaltung wird herausgestellt, dass Arbeitgeber, die wegen der fehlenden Übertragungsfunktion ihrer Lohnbuchhaltungssoftware nicht dazu in der Lage sind, die erforderlichen Daten fristgerecht an die Finanzverwaltung zu übermitteln, auf begründeten Antrag hin ausnahmsweise von der Pflicht zur elektronischen Abgabe der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2004 befreit werden können. Ob dies praktikabel ist, erscheint fraglich. Denn mit einem Antragsverfahren würde Arbeitgebern und Finanzverwaltung eine enorme Bürokratielast auferlegt. Wir haben das Bundesfinanzministerium daher aufgefordert, den Arbeitgebern hinsichtlich der Lohnsteuerbescheinigung 2004 das Wahlrecht einzuräumen, die Daten elektronisch zu übermitteln oder wie bisher die Lohnsteuerkarte auszufüllen.

Bei den ab 2005 den Finanzämtern ebenfalls elektronisch zu übermittelnden Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen gibt es eine gesetzliche Erleichterung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Sie soll vor allem dann greifen, wenn dem Arbeitgeber/Unternehmer die Schaffung der technischen Voraussetzungen nicht zuzumuten ist. Zudem wurde eine Vereinfachungsregelung getroffen: Es wird für bis zum 31.3.2005 endende Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume von den Finanzämtern nicht beanstandet, wenn die Abgabe der Anmeldung in bisheriger Form erfolgt. Eine förmliche Zustimmung des Finanzamts ist nicht erforderlich.

Kommentar

Es ist zu begrüßen, dass die Finanzamtverwaltung den Einsatz der neuen Medien forciert. Der Computereinsatz kann in der Tat zu Erleichterungen führen. Dabei darf aber Arbeitgebern und Unternehmen keine einseitige Belastungen auferlegt werden. Vor allem ist es wichtig, dass Arbeitgeber und Unternehmer, die die elektronische Übermittlung an das Finanzamt nicht vornehmen können, unbürokratisch freigestellt werden. Es kann nicht sein, dass dazu besondere Anträge notwendig sind. Vielmehr sollte den Arbeitgebern für die Lohnsteuerbescheinigung 2004 das Wahlrecht eingeräumt werden, die Bescheinigung elektronisch oder herkömmlich auszustellen. Denn solange die Finanzverwaltung keine einfache elektronische Übermittlung anbietet und ihrer Verpflichtung nach einem einfachen Steuerformular nicht nachkommt, wäre es unredlich, die Bürger in die Pflicht zu nehmen.

»Der Steuerzahler« ist das Monatsmagazin des Bundes der Steuerzahler, siehe auch www.steuerzahler.de

zurück zum Menü