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Oberbürgermeister macht Nebeneinkünfte öffentlich (09.03.2005)



Am 1. März 2005 ist das Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG) in Kraft getreten. Nach § 18 Abs.2 des Gesetzes ist die Aufstellung des Oberbürgermeisters dem Rat bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgendes Jahres vorzulegen.

Allerdings sind die in der Aufstellung verzeichneten Entgelte für die Tätigkeiten bei der Sparkasse Bielefeld im Verwaltungsrat, Kreditausschuss und Hauptausschuss laut Erlass des Innenministeriums NRW von einer Abführungspflicht ausgenommen.

Die Summe der damit verbleibenden Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst beträgt beim Bielefelder Oberbürgermeister 5.725,- Euro. Für Beamte besteht in NRW die Verpflichtung, die Höchstgrenze von 6.000,- Euro übersteigende Beträge an den Dienstherrn abzuführen. Da bei David die Höchstgrenze nicht überschritten wird, ergibt sich für 2004 kein abführungspflichtiger Betrag.

Neben der erklärten Vergütung aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst erzielte der Oberbürgermeister für Tätigkeiten im Aufsichtsrat der WEGE mbH, im Aufsichtsrat der MVA Bielefeld-Herford GmbH und im Vorstand der Hans-Bissegger-Stiftung Einnahmen in Höhe von insgesamt 2.165,18 Euro. Da diese Tätigkeiten dem Hauptamt zuzuordnen sind, werden die dafür erzielten Einnahmen im vollen Umfang an den Dienstherren abgeführt.

Darüber hinaus führt der Oberbürgermeister für die Inanspruchnahme seines Dienstwagens mit Fahrer bei Ausübung der Nebentätigkeiten ein pauschaliertes Nutzungsentgelt von insgesamt 858,75 Euro jährlich an die Stadt Bielefeld ab.