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Geflügel in den Stall (02.11.2005)






Seit dem 20. Oktober muss Geflügel in geschlossenen Ställen untergebracht werden. Die Stallpflicht gilt für folgendes als Haustier gehaltenes Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Laufvögel, Fasane, Wachteln, Enten oder Gänse. Für den Fall, dass eine so genannte Aufstallung nicht möglich ist, können die Tiere in einer Voliere mit regendichtem Dach und vogeldichten Zäunen untergebracht werden. Dann müssen die Tiere durch Blutproben tierärztlich untersucht werden.

Grundsätzlich weist das Veterinäramt darauf hin, dass Geflügelhaltung unabhängig von den aktuellen Maßnahmen zum Schutz vor der Vogelgrippe meldepflichtig ist. Ob Hobby oder Selbstversorgung, im Schrebergarten oder zu Hause, die Meldepflicht gilt nicht nur für die Landwirtschaft sondern für alle Geflügelhaltungen.


Umfangreiche Informationen zur Geflügelhaltung und zur Vogelgrippe gibt es auf den Internetseiten des Verbraucherministeriums www.verbraucherministerium.de

Wer sein Geflügel noch nicht angemeldet hat, sollte dies unter Angabe des Standortes, der Tierzahl und des Nutzungszweckes beim Gesundheits-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, 33597 Bielefeld, per Fax 0521/512207 oder Mail veterinaer.lebensmittelueberwachung@bielefeld.de nachholen