Webwecker Bielefeld: handwerker

Die Handwerker im Griff (29.03.2006)



Verstopftes Rohr, defekter Fernseher oder ein Auto, das nicht mehr fährt: In solchen Fällen sind guter Rat und schnelle Hilfe vom Fachmann lieb und teuer. Den Ärger gibt’s häufig frei Haus dazu. Da werden Termine nicht eingehalten oder die vereinbarten Kosten überschritten, bei der Ausführung wird geschlampt. Für die Wahl des richtigen Betriebes hat die Verbraucherzentrale NRW einige Regeln formuliert.

So empfiehlt sie, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen: Vor einer Auftragsvergabe können anhand der Stundensätze und Materialpreise die einzelnen Konditionen mehrer Firmen miteinander verglichen werden. Kunden sollten dabei nicht nur auf den Preis, sondern auch auf die Qualifikation der Anbieter achten. Eine Vergütung für den Kostenvoranschlag dürfen Handwerker oder Kundendienste nur verlangen, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart worden ist. Stellen Dienstleister während der Arbeit fest, dass sie die veranschlagten Kosten wesentlich, das heißt, um mehr als 15 Prozent überschreiten, müssen sie dies unverzüglich mitteilen. Auftraggeber können einen Werkvertrag dann zwar kündigen, vereinbarte Teilleistungen, die bereits erbracht wurden, müssen sie jedoch zahlen.

Eine andere Möglichkeit ist es, einen Festpreis und den Leistungsumfang zu vereinbaren. Solche Festpreisabsprachen und der Umfang der zu leistenden Arbeiten sollten im Auftrag verbindlich festgehalten werden. Unvollständige Leistungsbeschreibungen können eine feste Preisabsprache ansonsten aufweichen und die Rechnungssumme in die Höhe treiben.

Halten Handwerker einen fest vereinbarten Termin nicht ein, geraten sie in Verzug. Kunden haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen Schäden, wenn die zeitliche Verzögerung auf die laxe Haltung des Handwerkers zurückzuführen ist. Kann er mit der Arbeit wegen schwerer Krankheit nicht beginnen oder kommt es zur Verzögerung, weil notwendige Vorarbeiten anderer Fachleute unterblieben sind, haben die Auftraggeber Pech gehabt. Kunden können sich hier Ärger sparen, wenn sie für solche Fälle mit dem Handwerksbetrieb eine schriftliche Vertragsstrafe vereinbaren.

Nach beendeter Arbeit sollten Kunden prüfen, ob die Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden sind. Arbeiten ohne Auftrag müssen nicht bezahlt werden. Die Rechnung sollte erst nach zufrieden stellender Abnahme beglichen werden. Mängel sind am besten schriftlich und per Foto zu dokumentieren.

Wurde bei der Auftragsarbeit geschlampt, können Kunden einen Teil des fälligen Rechnungsbetrags bis zur Beseitigung der Mängel festhalten. Zur Sicherheit darf mindestens das Dreifache dessen, was eine Behebung der Mängel voraussichtlich kosten wird, zurückbehalten werden. Offenbart sich ein Pfusch erst nach der Abnahme, müssen Handwerker den Mangel kostenlos innerhalb einer angemessenen Zeit beseitigen. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder halten Firmen eine gesetzte Frist nicht ein, können Kunden selbst Hand anlegen oder eine andere Firma mit den notwendigen Korrekturen beauftragen. Die Kosten gehen zu Lasten des ursprünglichen Vertragspartners.

Wer einen Handwerker beauftragt, kann rückwirkend vom 1. Januar an bis zu 20 Prozent – maximal 600 Euro – von dessen Arbeitslohn, aber nicht von den Materialkosten, steuerlich absetzen. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Für die steuerliche Entlastung verlangt das Finanzamt einen Nachweis, dass der Rechnungsbetrag tatsächlich beglichen wurde. Schönheitsreparaturen können bereits bei der Steuererklärung für 2005 als haushaltsnahe Aufwendungen angerechnet werden.




Bei Ärger mit Handwerker- und Kundendienstleistungen hilft die
Rechtsberatung der Verbraucherzentrale NRW. Termine und Kosten können unter der Rufnummer 0521 / 6 69 36 bei der Beratungsstelle Bielefeld erfragt werden