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Nicht immer in Form (19.04.2006)



Nach kalorienreicher Kost und wenig körperlicher Bewegung im Winter wollen viele Hobbysportler fit in den Frühling starten. In Fitness-Studios werden schlaffe Muskeln wieder auf Vordermann gebracht, die Kondition trainiert oder die Figur getrimmt – zu teilweise stolzen Monatsbeiträgen.

Das veranlasst viele Studiobetreiber, Fitnesswillige durch lange Mindestlaufzeiten, Kündigungsfristen oder automatische Vertragsverlängerungen dauerhaft an sich zu binden. Doch häufig können die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in puncto Fitness nicht mithalten. »Zahlreiche Klauseln sind unwirksam, da sie stark von den gesetzlichen Vorgaben abweichen«, gibt die Verbraucherzentrale NRW Freizeitsportlern zu bedenken.

Die meisten Fitness-Verträge werden zunächst für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Einjahresverträge sind noch akzeptabel, eine Vertragsbindung über 24 Monate ist unzulässig. Längere Treue wird zwar mit einem deutlich niedrigeren Preis belohnt. Kunden sollten sich trotzdem nicht zu lange binden und vorher ein unverbindliches Probetraining vereinbaren. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich meist automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Weitere sechs Monate sind in Ordnung, zumindest bei einem moderaten Monatsbeitrag und einer gleich langen Laufzeit. Vertragsverlängerungen von mehr als zwölf Monaten sind gesetzlich nicht erlaubt.

Freizeitsportler kommen fast immer erst am Ende der Laufzeit aus dem Vertrag raus. Wer vorher kündigen möchte, kann das höchstens bei unwirksamer Laufzeit oder Kündigungsfrist. Letztere darf bis zu drei Monate betragen, oft genügt aber bereits eine Frist von nur einem Monat. Kunden zu einer Kündigung per Einschreiben zu verpflichten, ist nicht erlaubt. Ausnahmsweise können sich Verbraucher auch beim Umzug in einen anderen Ort vorzeitig vom Vertrag lösen, wenn das Fitness-Studio nur noch mit großem Aufwand erreichbar ist. Auch wer nach Vertragsschluss ernstlich und dauerhaft erkrankt, hat das Recht, den Vertrag (mit ärztlichem Attest) außerordentlich zu beenden. Kunden sollten, sobald sie von den veränderten Umständen erfahren, innerhalb von zwei Wochen kündigen – entscheidend ist das Eingangsdatum beim Studio. Am besten verschickt man die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein oder lässt sich auf dem Schreiben den Empfang direkt vom Studio bestätigen.

Ein Studio muss nicht für alle Schäden des Kunden aufkommen, wenn es vorsorglich seine Haftung beschränkt. Es ist aber nicht berechtigt, die Verantwortung komplett auszuschließen. So muss das Fitness-Center für eigene Fahrlässigkeit geradestehen, wenn zum Beispiel die Trainingsgeräte nicht richtig gewartet werden und sich deshalb jemand verletzt. Kann ein Kunde aufgrund längerer Krankheit nicht trainieren, darf ihn das Studio nicht weiter regelmäßig zur Kasse bitten. Allerdings müssen Betroffene den Betreiber sofort über die Verhinderung informieren und auf Verlangen ein ärztliches Attest vorlegen. Freizeitsportlern kann auch nicht verboten werden, zum Training eigene Getränke mitzubringen. Anders ist es, wenn das Fitness-Studio Getränke zu moderaten Preisen anbietet oder aus Sicherheitsgründen die Mitnahme von Glasflaschen verbietet.

Bevor Verbraucher den Vertrag unterschreiben, sollten potenzielle Nutzer ihn gründlich prüfen . Studios, die den Vertrag nicht vorher aushändigen, haben womöglich etwas zu verbergen.


Mehr Informationen rund um Vertragsklauseln gibt es in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW. Oder telefonisch unter 0900-1-89 79 69 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz, montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr.