Webwecker Bielefeld: A-Z04

Kleines Wahl ABC (Teil 4)



Wahlgrundsätze

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. So bestimmt Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes die Grundsätze der Bundestagswahl:
»Allgemein« bedeutet, dass das Wahlrecht jedem Staatsbürger zusteht. Als einzige generelle Beschränkung gilt das Erreichen des Wahlalters.
-»Unmittelbar« bedeutet, dass die Wähler die Kandidatinnen und Kandidaten unmittelbar wählen, ohne die Zwischenschaltung von Wahlmännern.
-»Frei« bedeutet, dass auf die Wähler von keiner Seite Druck ausgeübt werden darf.
-»Gleich« bedeutet, dass jeder Stimme für die Zusammensetzung des Bundestages gleiches Gewicht zukommt.
-»Geheim« bedeutet, dass niemand wissen darf, wer wie gewählt hat, es sei denn, die Wählenden geben dies selbst bekannt. Und selbst wenn ein Wähler bekanntgibt, was er gewählt hat, dann darf das nicht nachprüfbar sein.




Bei dieser Wahl nur noch 299 Direktmandate
Die Zahl der Wahlkreise und Direkt-Mandate sinkt: Bei dieser Wahl sind es noch 299





Wahlkreis

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist in Wahlkreise eingeteilt. Für die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag sind das 299 Wahlkreise,eine Reduzierung um 29 Wahlkreise gegenüber der Wahl 1998. Ihre Grenzen ergeben sich aus einer Anlage zum Bundeswahlgesetz. Dort finden sich auch die Kriterien, die der ständigen Wahlkreiskommission für die Überprüfung der Wahlkreiseinteilung vorgegeben sind:
-Die Wahlkreise müssen jeweils vollständig innerhalb der Ländergrenzen liegen.
-Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 25 Prozent nach oben oder nach unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 33 1/3 Prozent, ist eine Neueinteilung vorzunehmen.
-Die Zahl der Wahlkreise in einem Land soll seinem Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen.
-Die Wahlkreise sollen ein zusammenhängendes Gebiet bilden.
-Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte sollen nach Möglichkeit eingehalten werden.

Spätestens 15 Monate nach Beginn einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages erstattet die Wahlkreiskommission dem Bundesminister des Innern einen Bericht, der ihn an den Deutschen Bundestag weiterleitet und im Bundesanzeiger veröffentlicht. In diesem Bericht stellt die Wahlkreiskommission fest, ob und welche Änderungen der Wahlkreisgrenzen sie für erforderlich hält. Über die Einteilung der Wahlkreise bestimmt der Bundestag jedoch selber durch Änderung des Bundeswahlgesetzes.


Zweitstimme

Bei der Bundestagswahl haben die Wahlberechtigten zwei Stimmen, die Erststimme und die Zweitstimme. Nach dem Verhältnis der gültigen Zweitstimmen wird der Anteil der Abgeordnetenmandate festgelegt, der auf eine Partei entfällt. Von diesen Gesamtmandaten einer Partei werden die Direktmandate abgezogen, die die Partei bereits errungen hat. Nur die übrigen Mandate werden an die Kandidaten auf den Landeslisten der Partei gegeben. Die Zweitstimme entscheidet deshalb darüber, wie stark eine Partei im Parlament vertreten ist.