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Demonstrations-Auflösung rechtmäßig (reclaim the streets, 14.05.2003)



Die Auflösung der »Reclaim the Streets« Demo am 25. April 1998 war rechtmäßig. Dies hat jetzt die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden auf die Klage von 62 DemoteilnehmerInnen hin entschieden.

Das Verwaltungsgericht Minden betont jedoch, es habe nicht darüber zu entscheiden, ob »es rechtmäßig war, dass die Polizei im Anschluss an die Auflösung der Versammlung die Demonstranten einkesselte und bis zum nächsten Morgen festhielt«. Diese Frage sei in einem noch offenen Verfahren vor dem Amtsgericht Bielefeld zu klären.

Am 25. April vor fünf Jahren gab es zunächst eine Demonstration, die dann am Siegfriedplatz endete. Dort war gerade der monatliche AnwohnerInnen-Flohmarkt und die Demo blieb sozusagen auf der Siegfriedstraße stehen. Dort wurde dann eine Mischung aus politischer Kundgebung und Technoparty abgehalten. Die Polizei guckte sich das nicht lange mit an – und forderte zum Räumen der Straße auf. Aus dem üblichen Kräftemessen ging die Polizei als Sieger hervor: Die Kundgebung wurde als aufgelöst erklärt, die DemonstrantInnen eingekesselt und nach und nach verhaftet. Einzelne DemonstrantInnen kletterten auf mitgebrachte hohe Dreibeiner oder verketteten sich an Betonfässern, vergebens.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden argumentiert nun, die Aufforderung zur Auflösung sei trotz der lauten Musik verständlich gewesen. Die abgespielte Musik sei für unbeteiligte Dritte gesundheitsgefährdend laut gewesen. »Wegen der gezielten Rechtsverletzungen habe es schließlich kein zur Gefahrenbeseitigung ebenso geeignetes Mittel wie die Auflösung der Versammlung gegeben«.