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Was tun gegen hohe Gaspreise (05.10.2005)



Private Haushalte, die Erdgas zu Heizwecken verwenden, werden seit etwa Anfang 2004 in verstärktem Maße mit Preiserhöhungen konfrontiert. Viele Gasversorgungs-Unternehmen haben seitdem mehrfach ihre Preise erhöht; weitere Preissteigerungen werden für die Zukunft angekündigt.

Als Grund geben die Unternehmen meist gestiegene Bezugskosten an. Dass die Bezugskosten für das Gas dem Verbraucher in Rechnung gestellt werden müssen, wird wiederum mit einigen Standardargumenten begründet. Gängigstes Argument ist wohl, dass die langfristigen Lieferverträge mit den Vorlieferanten eine Koppelung des Gaspreises an die Entwicklung des Ölpreises vorsehen. Diese so genannte Ölpreisbindung bewirke einen Schutz der Gasimporteure gegen überzogene Preisforderungen der Produzenten in den Gasförderländern und somit auch einen Schutz der Verbraucher vor überhöhten Preisen.

Das Bundeskartellamt bezweifelt jedoch die Stichhaltigkeit dieses Arguments und hat von den Ferngasunternehmen verlangt, die langfristigen erträge aufzugeben. Bis zum Abschluss des Verfahrens könnten, sofern die Auseinandersetzung gerichtlich erfolgt, Jahre vergehen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg führt ein Musterverfahren gegen den Gasversorger EON Hanse. Andere Verbraucherzentralen haben ähnliche Verfahren angekündigt. In diesen Verfahren sollen generelle Rechtsfragen geklärt werden. Von daher sind weitere Verfahren nicht erforderlich, da ohnehin damit zu rechnen ist, dass beide Prozessparteien den gerichtlichen Instanzenweg ausschöpfen werden und letztlich der Bundesgerichtshof entscheiden muss. Auch hat jedes Gerichtsverfahren, in dem grundsätzliche Rechtsfragen zu klären sind, eine gewisse Breitenwirkung.

Aus diesen Gründen führt die Verbraucherzentrale NRW zurzeit kein eigenes Musterverfahren durch. Es bleibe vielmehr abzuwarten, wie das Verfahren in Hamburg ausgeht. Allerdings wird die Verbraucherzentrale NRW gegen einige Versorger exemplarisch vorgehen und sie wegen unwirksamer Preiserhöhungsklauseln abmahnen. Da eine Preiserhöhung nur auf Grundlage einer solchen Klausel möglich ist, würde ein erfolgreiches Verfahren bedeuten, dass das jeweilige Unternehmen sich auch rückwirkendnicht auf die Klauseln berufen darf. Da eine Rechtsgrundlage für die Preiserhöhungen fehlt, könnten Verbraucher dann für die Vergangenheit Rückforderungen stellen.

Eine Grenze findet dieses Vorgehen in der allgemeinen dreijährigen Verjährung, die am Schluss des Jahres beginnt, in welchem die jeweilige Jahresabrechnung erteilt wird. Man könnte also zum Beispiel aus einer im Jahr 2002 zugegangenen Jahresrechnung noch bis zum 31. Dezember 2005 etwas zurückverlangen. Erkennt der Versorger die Forderung nicht an, müsste man rechtzeitig klagen.


Auf den Seiten der Verbraucherzentrale NRW stehen Tipps zum Umgang mit Gaspreiserhöhungen. Auch finden sich dort Musterbriefe an die Gasversorger, um die Zahlung nur unter Vorbehalt zu leisten oder zu verweigern. Sie finden diese Informationen unter: www.vz-nrw.de/UNIQ112844695110617/link198273A.html