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Zulassung nur noch mit Einzugsermächtigung (09.11.2005)



Die städtische Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde weist darauf hin, dass in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. November 2005 für die Zulassung eines Fahrzeugs zwingend die Teilnahme am Lastschrift-Einzugsverfahren für die Kfz-Steuer erforderlich ist. Ohne Vorlage dieser Einzugsermächtigung darf die Behörde das Fahrzeug nicht zulassen. Wenn das Fahrzeug durch eine bevollmächtigte Person zugelassen werden soll, ist zu beachten, dass die Einzugsermächtigung nicht vom Bevollmächtigten, sondern vom Kontoinhaber selbst unterschrieben sein muss .

Ab dem 1. Januar 2006 ist für die Zulassung eines Fahrzeugs außerdem Voraussetzung, dass die Halterin beziehungsweise der Halter in Nordrhein-Westfalen keine Kfz-Steuer-Rückstände hat. Die Zulassungsbehörden können dazu online eine Rückstands-Liste einsehen. Im Fall der Bevollmächtigung ist dann gleichzeitig eine Einverständniserklärung abzugeben, dass die bevollmächtigte Person über das Bestehen von Kfz-Steuer-Rückständen informiert werden darf. Bei fehlender Einverständniserklärung kann die Zulassung des Fahrzeugs nicht bearbeitet werden.