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Bedingter Freilauf möglich (17.05.2006)



Das Gesundheits-,Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt weist auf die seit 11. Mai geltende »Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest« hin. Demnach kann Geflügel unter bestimmten Bedingungen wieder im Freien gehalten werden.

Die Verordnung ermöglicht Erleichterungen für Bielefelder Geflügelhalter: Die Haltung von Geflügel im Freien – »außerhalb von geschlossenen Ställen oder Volieren, unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung« – wird als allgemeine Ausnahme wird wieder zugelassen.

Wer Geflügel in Freilandhaltung halten will, hat dies jedoch dem Veterinäramt spätestens mit Aufnahme der Freilandhaltung unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und ihres Standortes anzuzeigen. Außerdem ist der Halter unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes zu zusätzlichen Dokumentationspflichten und besonderen Hygienemaßnahmen nach den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung verpflichtet.

Für die Haltung von Enten und Gänsen gelten zusätzliche Regelungen: Wenn Enten und Gänse räumlich getrennt von sonstigem Geflügel gehalten werden, muss der Halter sicherstellen, dass die Tiere monatlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden. Die monatliche Untersuchungspflicht entfällt, wenn Enten und Gänse zusammen mit sonstigem Geflügel gehalten werden, soweit es dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen.

Die Anzahl von sonstigem Geflügel muss folgende Vorgaben berücksichtigen: Bei weniger als zehn gehaltenen Enten oder Gänsen muss mindestens ein Tier. höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse zum Bestand gehören. Bei elf bis 100 gehaltenen Enten oder Gänse je Bestand müssen zehn bis 50 Exemplare sonstigen Geflügels dabei sein, bei 101 bis 1000 müssen es 20 bis 60 und bei mehr als 1000 müssen 30 bis 70 Stück sein. Außerdem muss der Halter von Enten und Gänsen jedes verendete Stück sonstiges Geflügel im Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe (CVUA OWL) unverzüglich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 virologisch untersuchen zu lassen.


Wer Freilandhaltung betreiben will, muss dies beim Veterinäramt anmelden: fon 512253 oder 512157