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Neue Basisrente stolpert (04.05.2005)



Seit Jahresbeginn 2005 gibt es eine neue Möglichkeit für das Alter vorzusorgen: die Basisrente, auch Rürup-Rente genannt. Der Haken: Im Gegensatz zu privaten Rentenversicherungen können hier im eigenen Todesfall nur die engsten Angehörigen als Bezugsberechtigte geltend gemacht werden. Dazu ein Beitrag der »FinanzFachFrauen«

»Im Prinzip handelt es sich bei der Basisrente um ein attraktives Produkt«, sagt die Kölner Finanzberaterin Heide Härtel-Herrmann. »Sie ist für diejenigen interessant, die gerne ihre Beitragszahlungen während der Ansparzeit steuerlich geltend machen wollen. Unverständlich ist aus unserer Sicht jedoch die Hinterbliebenenregelung. Als Bezugsberechtigte können nur die engsten Familienangehörigen eingesetzt werden. Bei jeder anderen privaten Rentenversicherung kann die Versicherungsnehmerin die Bezugsberechtigten im eigenen Todesfall beliebig wählen. Durch eine moderne Regelung des Hinterbliebenenbegriffs bei der Basisrente würden der Solidargemeinschaft keinerlei zusätzliche Kosten entstehen. Wohl aber würde der Lebensrealität von Frauen Rechnung getragen, die heute wesentlich vielfältiger ist.«

Genau wie die gesetzliche Rentenversicherung ist auch die Basisrente ein reines Rentenprodukt: Sie wird steuerlich gefördert, unterliegt dafür aber im Gegenzug bestimmten Einschränkungen bei der Gestaltungsfreiheit: Eine Auszahlung erfolgt erst ab dem 60. Lebensjahr, die Basisrente ist nicht kündbar, nicht kapitalisierbar, nicht beleihbar und auch nicht vererbbar.


Verschenkte Chance bei der neuen Basisrente

Nachbesserungen gab es bei der Hinterbliebenenversorgung. Die Versicherungsnehmerin kann jetzt gegen einen Mehrbetrag eine Hinterbliebenenversorgung abschließen, allerdings nur für die engsten Familienangehörigen: Ehepartner und im Haushalt lebende Kinder (Kindergeldbezug). Eine aus Sicht der FinanzFachFrauen unverständliche Regelung, denn eine solch überkommene Regelung ignoriert die Bedürfnisse moderner Frauen, die sich eigenständig für ihr Alter absichern möchten.

Diese Einschränkung des Rentenbezugsrechts im eigenen Todesfall begründet der Staat damit, dass die Basisrente nicht vorteilhafter gestaltet sein dürfe als die gesetzliche Rentenversicherung. Ein Argument, das nicht greift, weil es die grundsätzlichen Unterschiede zwischen den beiden Systemen außer Acht lässt.